Bauliche Anforderungen, Markierungen und Beschilderung von Radverkehrsanlagen

Einschlägig sind hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) von 2013 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO). (Für Nichtjuristen: „Rn“ heißt Randnummer.)

Es sei angemerkt, dass es sich bei den Verwaltungsvorschriften – wie der Name sagt – um bindende Vorschriften für die Verwaltung handelt, nicht um unverbindliche Empfehlungen!

Weitere Regelwerke sind RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, 2006) und ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, 2010).

(Die Rechtslage bezüglich der Benutzungspflicht von Radwegen – Verkehrszeichen 237, 240, 241 – soll hier nicht behandelt werden.)

Radwege ohne Gegenverkehr

Breite der Radwege: VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2

  • Rn 18: baulich angelegter Radweg möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m
  • Rn 20: gemeinsamer Geh- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m
  • Rn 21: getrennter Geh- und Radweg, für den Radweg mindestens 1,50 m
  • Rn 22: Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

Radwege mit Gegenverkehr

VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4

  • Rn 33: Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
  • Rn 36: Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
  • Rn 37: Breite durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m.

(Ein Beispiel in Gettorf zum Vergleich: Die Zwei-Richtungs-Radwege am Hasselrott zwischen Nierott/Hainweg und Am Markt/Süderstraße sind auf der gesamten Strecke weniger als 1,40 m breit. Die Gehwege dürfen übrigens nicht dazu benutzt werden, dem Gegenverkehr auszuweichen.)

  • Rn 38: An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“ oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen.

Radverkehrsfurten (Markierung an Kreuzungen und Einmündungen)

VwV-StVO zu § 9 Abs. 2

  • Rn 4: Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen […] sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

Radverkehrsfurten entlang von Fuß- und Radwegen sind mit unterbrochenen Breitstrichen auszuführen. (RASt 2006 Kapitel 6.3.4.2, ERA 2010 Kapitel 4.1.2)

Erwähnte Verkehrszeichen:

2052063013062372402411000-32205 mit
1000-32

Musterlösungen für Schleswig-Holstein von RAD.SH:
https://rad.sh/wp-content/uploads/2021/11/RADSHM1.pdf