Satzung

§ 1   Name, Sitz und Tätigkeit

1. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Gettorf und Umgebung“. Er ist Ortsverband im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, im Landesverband Schleswig-Holstein und in der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

2. Der Sitz des Ortsverbands ist Gettorf.

3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Gettorf und die weiteren Gemeinden des Amtes Dänischer Wohld.

§ 2   Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Satzung anerkennt, für das Grundsatzprogramm eintritt und keiner anderen Partei angehört oder für sie bei Wahlen kandidiert.

2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Rendsburg-Eckernförde schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband Rendsburg-Eckernförde erklärt werden und ist sofort wirksam.

6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

7. Den Ausschluss eines Mitglieds kann nur das zuständige Schiedsgericht aussprechen. Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen. Er bedarf der schriftlichen Form.

§ 3   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen, die Einrichtung der Partei zu beanspruchen und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen. Ausgenommen ist das Wahlrecht für die Wahl von Kandidaten zu Parlamenten, wenn das aktive bzw. passive Wahlrecht in Bezug auf das jeweilige Parlament nicht vorliegt.

2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Das Nähere regelt die Kassenordnung des Kreisverbandes.

3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für alle Mitglieder bindend.

§ 4   Organe

1. Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5   Mitgliederversammlung

1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbands. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst aufgehoben werden.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern von „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Gettorf und Umgebung“ zusammen und ist beschlussfähig, soweit 20% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung aller vorliegenden Anträge mindestens 10 Tage vorher eingehen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.

7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Kandidat*innen für die Gemeindewahl.

9. Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Trifft dies für keinen der Bewerber*innen zu, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

11. Weitere Einzelheiten wie Versammlungsleitung, Protokollführung usw. können ggf. durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 6   Vorstand

1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern: der Sprecherin, dem Sprecher und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand kann um zwei Beisitzer*innen erweitert werden.

3. Insgesamt ist der Vorstand quotiert zu besetzen.

4. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 BGB.

6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.

8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 7   Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 8   Auflösung

1. Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

§ 9   Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands in Kraft.

Die Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Ortsverbandes am 20.11.2002 in Gettorf.

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 07.05.2019 in Gettorf.

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 29.09.2021 in Gettorf.